Banner Viadrina

Korrespondenz zur Übernahme litauischen Staatsgutes, Kowno, Juni 1919

Transkription

Bl. 20

Ministerium des Äußern.

Kowno, den 1. Juni 1919.

Nr . 646.

Sr. Exzellenz dem deutschen Herrn Generalbevollmächtigten für Litauen Kowno.

In der Anlage werden die von litauischer Seite für die Übernahme von Gütern festgestellten Grundsätze zur Kenntnis übersandt.

gez. Slecevizius, Ministerpräsident und Verwalter des Ministeriums des Äußern.


Beschlüsse der Kommission zur Übernahme litauischen Staatsgutes aus den Händen der deutschen Verwaltung (genehmigt durch Beschluss des Minister-Kabinetts v.29. Mai 1919)

§ 1.

Alles, was in der Verwaltung der deutschen Militärbehörde oder Zivilbehörde gestanden hat oder von den Behörden an Privatpersonen verkauft ist, muss in Litauen bleiben und kann ohne Genehmigung der litauischen Regierung nicht aus dem Lande ausgeführt werden.

Die deutschen Gruppen haben das Recht, bei der Räumung des Landes Waffen, Munition, Kleidung und die ganze militärische Ausrüstung mit sich zu führen.

Die litauische Regierung verlangt, dass alle der deutschen Behörde gehörigen, im litauischen Gebiet sich befindlichen Pferde in Litauen belassen werden.

Alle öffentlichen und Verkehrseinrichtungen müssen ohne

[Page]

Bl. 21

Entschädigung in Litauen bleiben ohne Unterschied, ob sie vorher von der militärischen oder zivilen Behörde verwaltet worden sind.

Von den deutschen Behörden vorgenommene Verkäufe von Staatsgut, mögen sie bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, werden von der litauischen Regierung nicht anerkannt.

§ 2.

Alles bewegliche und unbewegliche Staatsgut im Gebiet des litauischen Staates, das noch unter Verwaltung der deutschen Behörden steht, muss sofort an die litauische Regierung übergeben werden und zwar als Staatsgut und ohne jede Entschädigung.

Gegen Entschädigung ist an die litauische Regierung zu übergeben dasjenige Gut, das zum Gebrauch der Staatsbehörden erforderlich ist, wie elektrische Anlagen usw., wenn sie von der deutschen Behörde neu errichtet sind und mittels aus dem Ausland importierten Materials; gegen Entschädigung jedoch nur, soweit sie nur lokale Bedeutung und nicht unter § 1 Abs. 4 fallen.

§ 3.

Abtransportiert werden kann das bewegliche Gut, das den militärischen Verbänden gehört und im militärischen Interesse gebraucht wird, wie Munition, Ausrüstung und Bewaffnung, unbeschadet des § 1 Abs. 3, doch steht es der litauischen Regierung frei, im Einvernehmen mit den deutschen Stellen die unter § 1 Abs. 2 fallenden Gegenstände gegen Entschädigung zu übernehmen.

§ 4.

Bei der Übernahme irgend welcher Güter wird der etwa zu zahlende Entgelt nicht sofort geleistet, sondern bei der endgültigen Abrechnung zwischen Deutschland und Litauen im Wege der Verrechnung.

[Page]

Bl. 22

§ 5.

Alles Gut, das bei dem Vormarsch gegen die Bolschewiki erbeutet wird, wird litauisches Staatsgut und fällt dem litauischen Staate ohne Entschädigung zu, ohne Rücksicht auf die Herkunft.

Jedes Staats- und Allgemeinheitsgut ist von der deutschen Verwaltung sofort an die litauische Regierung zu übergeben. Die Übernahmeformalitäten sind erst dann zu erledigen, wenn das Gut tatsächlich in die Verwaltung und die Hände der litauischen Regierung übergegangen ist. Das Gleiche gilt von Gut für Privatpersonen, welche sich in Litauen zur Zeit nicht aufhalten.

§ 6.

Falls sich Streitigkeiten bei der Einschätzung des zu übernehmenden Gutes ergeben, wird jedesmal eine besondere Kommission gebildet, die sich aus der gleichen Zahl Vertreter sowohl der litauischen a!s auch der deutschen Regierung und aus einem Vertreter der Entente zusammensetzt und den Preis endgültig festsetzt.

Der deutsche Generalbevollmächtigte für Litauen.

Abt. Z Nr. 1462.

Kowno, den 6. Juni 1919.

Sr. Exzellenz dem Herrn Ministerpräsidenten und Verwalter des Ministeriums des Äußeren.

Die mir mit Note vom 1. Juni übersandten Beschlüsse beehre ich mich in der Anlage wieder beizufügen. Der Inhalt des § 1 macht es mir unmöglich sie entgegenzunehmen. Wenn hier gesagt ist, dass die deutschen Truppen das "Recht” haben sollen, bei der Räumung des Landes Waffen, Munition, Kleidung

[Page]

Bl. 23

und die ganze militärische Ausrüstung mit sich zu führen, und wenn hier die litauische Regierung verlangt, dass alle den deutschen Behörden, einschl. der militärischen Formationen gehörigen, im litauischen Gebiet sich befindenden Pferde in Litauen belassen werden, so tritt hier eine Auffassung zu Tage, die der Ehre des deutschen Heeres abträglich ist und der ich von vornherein und mit Entschiedenheit entgegentreten muss.

Der Generalbevollmächtigte gez. Zimmerle.

Der deutsche Generalbevollmächtigte für Litauen

Liquidationsstelle Verwaltung.

Abt. W I Nr. 3859.

Kowno, den 2. Juni 1919.

An das Ministerium für Handel u. Gewerbe Kowno.


Betrifft Übernahme der gewerblichen Anlagen usw.

Von dem Inhalt des dortigen Schreibens vom 27. Mai Nr. 2127 habe ich Kenntnis genommen und mir bemerkt, dass seitens des Ministeriums mit der Übernahme der Fabriken und Güter nunmehr beauftragt sind die Herren:

Zivil-Ingenieur Valerian Verbicki

Zivil-Mechan. Nicalas Frumkin

Ing.-Techniker Ceslav Bitenek.

Ich nehme an, dass hiermit die ursprünglich durch dortige Vollmacht Nr.183 vom 1. Februar bestimmte Kommission ersetzt wird und bitte um gefällige Nachricht, wenn meine Annahme nicht zutreffend ist und abgesehen von den jetzt genannten drei Herren auch noch die in der erwähnten Vollmacht genannten Herren für die Behandlung dieser Angelegenheit in Frage kommen.

Gleichzeitig bitte ich davon Kenntnis zu nehmen, dass ich die Übergabe der gewerblichen Anlagen und Betriebe und sonstiger

[Page]

Bl. 24

Güter der ehemaligen Zivilverwaltung, worüber mit dem Ministerium, die Verträge vom 1. Februar und 19. Februar geschlossen sind, der von seiten des Deutschen Reiches mit der Verwertung reichseigener Güter beauftragten Behörde, nämlich dem Reichsverwertungsamt übertragen habe. Das Reichsverwertungsamt hat eine Zweigstelle in Kowno, Kaiser Wilhelmstr. 48. Diese Stelle wird den Vorzug haben, sich mit dem Ministerium wegen der Übergabe bezw. der Feststellung der Werte in Verbindung zu setzen, und ich wäre besonders dankbar, wenn die Erledigung der beiden geschlossenen Verträge nunmehr möglichst bald vonstatten gehen könnte.

Es ist selbstverständlich, dass das Reichsverwertungsamt in vollem Umfang die von mir für die ehemalige Zivilverwaltung geschlossenen Verträge vom 1. und 19. Februar, sowie die im Anschluss daran erfolgten Übergabeverhandlungen und sonstigen Verpflichtungen anerkennt. Die Übertragung an das Reichsverwertungsamt meinerseits erfolgt nur deswegen, weil ich bei der bevorstehenden Verkleinerung meines Bureauapparates nicht in der Lage bin, die Abwickelung mit meinem Personal vorzunehmen.

Einen Durchschlag dieses Schreibens erhält das Reichsverwertungsamt, Zweigstelle Kowno.

A. B. gez. Katzenstein, Rittmeister.

Info:

Archivsignatur: Kommission deutsches Eigentum Litauen, Kowno, Juni 1919, Bundesarchiv Berlin, R 2202 /304.
Copyright: Verbreitung und Vervielfältigung nur zu wissenschaftlichen Zwecken.
Zitierweise: Korrespondenz zur Übernahme litauischen Staatsgutes aus den Händen der deutschen Verwaltung, Kowno, Juni 1919, in: Viadrina Center B/Orders in Motion (Hrsg.): "Grenzen, Kriege und Kongresse. Die Neuordnung Ostmitteleuropas aus dem Erbe der Imperien, 1917-1923" - Ausgewählte Projektquellen, bearb. von Thomas Rettig. URL: https://www.borders-in-motion.de/de/forschungsprojekte/dreijaehrig/0_grenzen_kriege_kongresse/projektquellen/korrespondenz-uebernahme-litauischen-staatsgutes-kowno-juni-1919 (Zugriff am xx-xx-xxxx)